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Mieteinbehalt, weil der Teppichboden nicht gebrauchstüchtig sei – Willkür oder Mutmassung?

Der besondere FallSachverhalt In einem repräsentativen Verwaltungsgebäude hat der Besteller/Auftraggeber vor ca. 10 Jahren einen besonders hochwertigen Velours-Teppichboden, der in besonderer Weise für extreme Frequentierungen deklariert war bzw. ist, nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten auf eine neue, zementäre Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion verlegen/kleben lassen. Hierbei handelt es sich, wie bereits genannt, um eine sehr hochwertige Teppichbodenkonstruktion für ständige Nutzung mit Stuhlrollen für eine besonders hohe Frequentierung. In diesem vorgenannten Verwaltungsgebäude wurde eine Etage/eine Ebene an einen Nutzer vermietet, welcher Aus- und Weiterbildungen von Schülern, Umschülern und Auszubildenden...

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