» Recht am Bau
Die Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelkosten
In Bausachen kommt es immer wieder vor, dass sich der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung an den Kosten der Mängelbeseitigung beteiligen muss. Dies erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, Sowiesokosten und Abzug Neu für Alt sowie über die Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers. Nachfolgend soll dies im einzelnen dargestellt werden. 1. VorteilsausgleichungGrundgedanke der Vorteilsausgleichung ist, dass der Geschädigte nicht bessergestellt werden soll, als es ohne das schädigende Ereignis der Fall gewesen wäre. Das Prinzip der Vorteilsausgleichung besagt, dass ein durch das schadenstiftende Ereignis verursachter Vorteil oder eine messbare Vermögensmehrung mit dem Schadensersatzanspruch auszugleichen ist. Vorteilsausgleich stellt damit einen Faktor der...Den vollständigen Artikel lesen Sie in Heft 10/2011 Seite 86-87.
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