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BGR: Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegenstehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten
Hätten Sie das gewusst?Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 beschlossen (IV ZR 57/08): ». . . GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3, § 544 Abs. 7. Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegenstehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten. Dieses Privatgutachten kann den Richter veranlassen, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben . . .«Hinweis: ». . . Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2008 zugelassen . . .«.Hinweis eines Rechtsanwalts für Baurecht/Architektenrecht: »Der Bodenleger schuldet eine mangelfreie Arbeit; das heisst zum Zeitpunkt der...Sie möchten den vollständigen Artikel lesen?
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