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BGR: Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegen­stehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten

Hätten Sie das gewusst?Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 beschlossen (IV ZR 57/08): ». . . GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3, § 544 Abs. 7. Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorge­legte entgegenstehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten. Dieses Privatgutachten kann den Richter veranlassen, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben . . .«Hinweis: ». . . Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandes­gerichts München vom 19. Februar 2008 zugelassen . . .«.Hinweis eines Rechtsanwalts für Baurecht/Architektenrecht: »Der Bodenleger schuldet eine mangelfreie Arbeit; das heisst zum Zeitpunkt der...

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