» Fachthemen
Alkohol am Arbeitsplatz Ein Schlückchen in Ehren kann niemand verwehren. – Oh doch!
Wer be- oder angetrunken seine Arbeit verrichtet, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Es gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers, seine Arbeitsfähigkeit nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob er sich den Rausch schon vor Beginn der Arbeitstätigkeit oder erst an seinem Arbeitsplatz angeeignet hat. Für den Bereich des Arbeitsrechtes gibt es keine absoluten Promillewerte, ab denen eine alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Jedoch ist bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit erheblich vermindert. Auch eine solche eingeschränkte Arbeitsfähigkeit muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen. Wie schnell dieser Promillewert erreicht wird, soll an...Den vollständigen Artikel lesen Sie in Heft 11/2011 Seite 14-15.
Sie möchten den vollständigen Artikel lesen?
Abonnieren Sie jetzt OBJEKT und genießen Sie alle Vorteile!






